Mit einer Schenkung möchte man jemandem eine Freude machen. Ist die Schenkung von großem Wert, gilt es, einige wichtige Dinge zu beachten. Dann handelt es sich um ein Rechtsgeschäft mit einer einseitigen Verpflichtung, weil nur der Schenker eine Verpflichtung eingeht.
Es ist unerheblich, wobei es bei einer Schenkung geht, aber die Willenserklärung selbst bedarf der notariellen Beurkundung. Wurde das Geschenk bereits übergeben, kann auf eine notarielle Beurkundung verzichtet werden. Im Bereich der Schenkung gibt es den Begriff der „Handschenkung“. Auch Geburtstags- und Weihnachtsgeschenke sind Handschenkungen. Andere Handschenkungen liegen vor, wenn vor der Schenkung diese nicht versprochen wurde, man könnte sie auch eine spontane Schenkung nennen.
Es ist vorgekommen, dass nach einer Schenkung der Schenkende verarmte und den verschenkten Vermögenswert für seinen eigenen Unterhalt gebrauchen könnte. Dies hört sich unmöglich an, tritt im Alltag oft in der Form ein, dass ein Schenkender z.B. sein Haus verschenkt und zum Pflegefall wird. Das verschenkte Haus könnte zur Sicherung seiner Pflege verwendet werden.
Eine Schenkung muss innerhalb einer Zehnjahresfrist sogar zurückgefordert werden, wenn der Schenkende auf Sozialhilfe angewiesen ist.
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